AGB
Präambel
(1) Der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessen Wahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftrage Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen den Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler unterliegt bei seiner Tätigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung).
(2) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen, und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(3) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich und nur für am österreichischen Markt angebotene Versicherungsprodukte beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(4) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit und Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Verwaltung und Organisation bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(5) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungskunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
(6) Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Versicherungskunden im Einzelfall notwendig ist.
(7) Der Versicherungsmakler hat dem Versicherungskunden die für ihn durchgeführten Rechtshandlungen bekanntzugeben sowie dem Versicherungskunden eine Kopie seiner Vertragserklärung auszuhändigen, sofern diese schriftlich erfolgte. Diese Verpflichtungen (§ 28 Z 4 und Z 5 MaklerG) treffen den Versicherungsmakler ausschließlich in Bezug auf Konsumenten im Sinne des KSchG und wird gegenüber Unternehmern ausdrücklich abbedungen.
(8) Die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 6 und Z 7 MaklerG, nämlich den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen zu unterstützen, sowie die laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Versicherungskunden sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes, werden ausdrücklich abbedungen.
§3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen aller sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleitungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde verpflichtet sich, alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen (zB Adresse, Beruf, längere Auslandsaufenthalte, bauliche Veränderungen…) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger, verspäteter oder unvollständiger Angaben, insbesondere von Risiken, ist ausgeschlossen. Den Kunden trifft weiteres die Obliegenheit, alles Erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.
(3) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, dem Versicherungsmakler die für die Ermittlung der Versicherungssummen notwendigen Angaben bekannt zu geben und sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach voriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(4) Die nach gründlichen Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistung gegenüber den Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(5) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsangebots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume eine provisorische Deckung wünscht, hat der Kunde eine schriftliche Anforderung an den Versicherungsmakler zu richten.
(6) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten, den gewünschten Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag bzw. -bedarf zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(8) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technischer unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler keine Haftung. Der Zugang von Emails beim Versicherungsmakler bewirkt noch keinen sofortigen Versicherungsschutz bzw. keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.
§ 5 Vergütung
(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs. 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs. 9 Z10 a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Maklervertrag, das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.
(2) Im Falle des Abschlusses von Versicherungsverträgen erhält der Versicherungsmakler für seine Tätigkeit auch Vergütungen direkt vom jeweiligen Versicherungsunternehmen. Diese Vergütungen sind Provisionen gemäß § 30 Maklergesetz usw., sowie andere wirtschaftliche Vergütungen jeglicher Art. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass abweichend zu § 1009 ABGB sämtliche derartigen Vorteile aus dem Vertragsverhältnis, welcher Art auch immer, ausschließlich dem Versicherungsmakler zustehen.
(3) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies vorweg im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde.
§ 6 Urheberrechte
(1) Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungsmakler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.
(2) Verwendet der Kunde Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Kunde dem Versicherungsmakler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.
§ 7 Haftung
Für bestehende Deckungslücken wird keine Haftung übernommen. Bis zur Besprechung und dem Erheben der Wünsche und Bedürfnisse, einer Risikoanalyse ist eine Haftung ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird die Haftung mit der jeweils aktuell geltenden Haftpflichtversicherungssumme (entspricht zum. der Pflichtversicherungssumme für Versicherungsvermittler nach § 137c GewO) begrenzt. Sofern zwei oder mehrere konkurrierende Geschädigte einen Anspruch aus einem Versicherungsfall geltend machen, ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.
Für Schäden, die aus der Ermittlung der Versicherungssumme im Schadenfall resultieren, wenn die VS von Ihnen gewählt wurde, obwohl wir Sie auf eine möglicherweise zu geringe VS hingewiesen haben. (zB Unterversicherung) haftet der Makler nicht.
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der der oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadenfall.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Versicherungsunternehmen Informationen über Prämienrückstände und damit verbundene Mahnungen direkt an den Versicherungskunden übermitteln. Der Versicherungsmakler erhält diese Informationen ebenfalls, ist jedoch nicht zu einer Weiterleitung an den Versicherungskunden verpflichtet. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
§ 8 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit sowie aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den Versicherungsmakler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den Versicherungsmakler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
(2) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.
(3) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter
§ 9 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KschG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragsnehmers oder einen oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommens des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einem Monat nach Zustandekommen des Vertrages.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmensgeschäfte) wird in einem solchen Fall die gültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischen Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
(3) Erfüllungsort ist der Ort, in dem sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet.
(4) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.
(5) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt werden.
(6) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen, von dem Schriftlichkeitsgebot. Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen aufgehoben.
(7) Die Beauftragung des Versicherungsmaklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.
(8) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Maklervertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
§ 11 Wertsicherung
(1) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Stundensatzes des Versicherungsmaklers sowie allfällig weiterer gemäß diesem Vertrag zu entrichtender Entgelte vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat der beiderseitigen Vertragsunterfertigung errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.
(2) Die Indexanpassung ist dem Kunden schriftlich bekanntzugeben. Indexerhöhungen können vom Versicherungsmakler bis zu maximal 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
§ 12 Beschwerdemöglichkeit
Beschwerden über den Versicherungsmakler können beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmdw.gv.at, eingebracht werden. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.